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Preiserhöhungen: EuGH stärkt Fernwärmekunden

· FAZ Wirtschaft

Preiserhöhungen: EuGH stärkt Fernwärmekunden

Preiserhöhungen : EuGH stärkt Fernwärmekunden

Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Fernwärmekunden zu Unrecht beschnitten, rügt der Gerichtshof der EU. Für sie könnte es künftig leichter werden, gegen Preiserhöhungen vorzugehen.

Wie teuer darf Fernwärme sein? Und unter welchen Umständen dürfen Versorger die Preise erhöhen? Über diese Fragen wird viel gestritten, auch vor Gericht. Hintergrund ist, dass die Versorger jeweils als lokale Monopolisten agieren, die zudem Erzeugung, Netz und Vertrieb in einer Hand halten. Verbraucher können also nicht zwischen Anbietern wählen. Entsprechend wenig Anreize bestehen, möglichst niedrige Preise anzubieten.

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat am Donnerstag ein weitreichendes Urteil zu Fernwärmeverträgen verkündet. Es geht um unwirksame Preisänderungsklauseln. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) können Verbraucher Preiserhöhungen nur innerhalb von drei Jahren nach Zugang der Jahresabrechnung beanstanden. Der EuGH urteilte nun: Diese Rechtspraxis ist nicht mit EU-Recht vereinbar (Rechtssache C-900/24 SVB). Für Kunden dürfte es damit künftig leichter werden, Rückforderungsansprüche wegen unwirksamer Preisanpassungen geltend zu machen.

Der EuGH entschied über einen Fernwärmefall, den das Kammergericht Berlin vorgelegt hatte. Das Gericht bezweifelte, dass die BGH-Rechtsprechung mit der EU-Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen vereinbar sei. Kern des Streits ist die sogenannte Dreijahreslösung des BGH: Rückforderungsansprüche wegen einer unwirksamen Preisanpassungsklausel beschränken sich danach grundsätzlich auf den Zeitraum von drei Jahren vor dem Widerspruch des Kunden gegen die beanstandete Abrechnung. Widerspricht der Kläger, wie im Streitfall, im Jahr 2019 erfolgreich einer Preisklausel aus dem Jahr 2012, stehen ihm nur Rückzahlungsforderungen ab 2016 zu. Die eigentlich unzulässigen Preisanpassungen in den Jahren davor werden als wirksam behandelt.

Lückenhaftes Energierecht

Diese Regelung hatte der BGH entwickelt, weil das Energierecht nicht regelt, was bei unwirksamen Preisanpassungsklauseln gelten soll. Mit der Dreijahreslösung wollten die obersten Zivilrichter einen Interessenausgleich schaffen. Dahinter steckt die Überlegung, dass eine Rückkehr zum Anfangspreis nach vielen Jahren möglicherweise nicht mehr die Kosten der Wärmeversorgung deckt und den Versorgern wegen der langen Laufzeit der Verträge unkalkulierbare Rückforderungen drohen könnten.

Den EuGH überzeugt die Dreijahreslösung jedoch nicht. Sie laufe darauf hinaus, dass die Wirkungen der missbräuchlichen Klausel zum Nachteil des Verbrauchers aufrechterhalten werden – mit Ausnahme der drei Jahre vor den Beanstandungen. Der BGH sehe weder vor, dass Verbraucher der Dreijahreslösung widersprechen könnten, noch sei es den Kunden möglich, die Unwirksamkeit des gesamten Vertrags zu beantragen. Eine solche Rechtspraxis sei nicht mit EU-Recht vereinbar. Der EuGH beanstandete ferner, dass ein Energieversorger nach der BGH-Rechtsprechung eine missbräuchliche und damit unwirksame Preisänderungsklausel mit Wirkung für die Zukunft einseitig ändern könne.

„Kunden können leichter Ansprüche geltend machen“

Verbraucherschützer werteten das Urteil als wichtigen Erfolg. Für Kunden werde es nun leichter, gegen Preiserhöhungen vorzugehen, die auf unwirksamen Klauseln beruhten, sagte Max Müller, zuständig für Energierecht bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Das EuGH-Urteil verhindere, dass Unternehmen weiterhin von der Verwendung unwirksamer Vertragsklauseln profitierten. Der einseitigen nachträglichen „Reparatur“ unwirksamer Preisänderungsklauseln durch den Versorger würden enge Grenzen gesetzt; das gebe den Kunden Rechtssicherheit.

Fernwärme spielt eine wichtige Rolle in der Energiewende. Besonders in Großstädten sollen damit künftig deutlich mehr Gebäude beheizt werden. Derzeit nutzen sie etwa 15 Prozent der Haushalte, etwa 80 Prozent davon sind Mieter. Doch sie gilt als besonders teuer: Für das Beheizen einer 70 Quadratmeter großen Wohnung in einem Mehrfamilienhaus wurden im vergangenen Jahr im Schnitt 1295 Euro fällig, rechnete die Beratungsgesellschaft CO₂online in dieser Woche vor. Damit lagen die Heizkosten für Fernwärme leicht über jenen für Erdgas und Öl und deutlich über jenen für Strom und Pellets. Trotz der stark gestiegenen Preise fossiler Energieträger dürfte Fernwärme auch in diesem Jahr die teuerste Art zu heizen bleiben, schätzt CO₂online.

Preisänderungsklauseln sollen verständlicher werden

Vor diesem Hintergrund will die Bundesregierung zumindest größere Transparenz über Preise, Tarifstrukturen und Parameter wie Größe und Wärmequellen des Netzes schaffen – in der Hoffnung, die Anbieter damit unter Druck zu setzen, ihre Kosten zu senken. Eine Plattform dafür bieten die Branchenverbände BDEW und VKU seit Mai 2024 an. Künftig sollen die Angaben aber verpflichtend und von einer Bundesbehörde gesammelt werden. Diese soll auch nachträglich überprüfen können, ob Preise angemessen sind.

Aus den Eckpunkten des „Wärmenetzpakets“, die das Kabinett Ende August beschlossen hatte, geht zudem hervor, dass Preisänderungsklauseln verständlicher werden und sich künftig auch an den tatsächlichen Kosten der Fernwärmeanbieter ‌orientieren können, nicht nur an festgelegten Indizes. Beim Wirtschaftsministerium wird ‌außerdem eine Schlichtungsstelle zur Beilegung von Streitfällen eingerichtet.