Bundesfinanzhof : Besteuerung der Energiepreispauschale verfassungsgemäß
Arbeitnehmer mussten die Energiepreispauschale zusammen mit dem Arbeitslohn versteuern, Minijobber hingegen nicht. Der Bundesfinanzhof hat keine Einwände.
Die im Jahr 2022 einmalig ausgezahlte Energiepreispauschale von 300 Euro durfte für Arbeitnehmer einkommensteuerpflichtig sein. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Besteuerung seien unbegründet (Urteil vom 11.06.2026 - VI R 15/24). Die Klage eines Arbeitnehmers, der vor allem einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes gerügt hatte, blieb damit auch in letzter Instanz erfolglos.
Die Ampelkoalition hatte Erwerbstätigen und Rentnern die Pauschale gewährt, um sie wegen der stark gestiegenen Energie- und Lebenshaltungskosten nach dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine finanziell zu entlasten. Arbeitnehmern, wie im Streitfall dem Kläger, wurde die Energiepreispauschale über ihre Arbeitgeber ausgezahlt. Das Finanzamt berücksichtigte diese im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Hiergegen wandte sich der Kläger und machte geltend, er werde gegenüber Minijobbern benachteiligt, denen die Energiepreispauschale ohne Besteuerung als „Bruttosubvention“ ausgezahlt worden sei.
BFH: Unterschiedliche Besteuerung ist gerechtfertigt
Der BFH hingegen entschied, die unterschiedliche Behandlung sei gerechtfertigt. Bei der Energiepreispauschale habe es sich um eine freiwillige staatliche Zuwendung gehandelt. Es habe sich um eine Maßnahme der sogenannten Leistungsverwaltung, nicht der Eingriffsverwaltung gehandelt.
Der Gesetzgeber habe die Pauschale dem individuellen Steuersatz unterworfen und damit als „Nettosubvention“ gewährt, um für eine sozial ausgewogene Kompensation der energiepreisbedingten Mehrbelastung zu sorgen. Das sei nicht zu beanstanden. Es sei sachlich gerechtfertigt, Bürger mit geringem Einkommen stärker zu subventionieren als Bürger mit höherem Einkommen. Minijobber seien typischerweise besonders bedürftige Personen aus dem Niedriglohnsektor.
Noch nicht entschieden hat der BFH über drei Verfahren zur Besteuerung der Energiepreispauschale bei Rentnern. Die Kläger rügen ebenfalls einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Sie verweisen darauf, dass Studierende sowie Fach- und Berufsschüler die ihnen gewährte Einmalzahlung von 200 Euro nicht versteuern mussten (Az.: X R 24/25, X R 25/25 und X R 27/25).