Bundesgerichtshof Obi unterliegt im Streit über die Farbe Orange
Die Baumarktkette Obi hat den Markenschutz für ihren Orangeton verloren. Der Farbton sei nicht schützenswert, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) und wies die Revision des Unternehmens gegen eine Entscheidung des Bundespatentgerichts zurück.
So endet eine langjährige Auseinandersetzung zwischen Obi und den konkurrierenden Baumarktketten Hornbach und Globus, deren Marktauftritt ebenfalls von der Farbe Orange bestimmt ist. Sie hatten die Löschung der Obi-Farbmarke aus dem Jahr 2010 beantragt. Anders als Obi hatten in der Vergangenheit immer wieder Unternehmen Erfolg beim Schutz ihrer Farben: Die Sparkassen entschieden vor etwa zehn Jahren einen Rechtsstreit um ein Rot für sich. Der Süßwarenhersteller Lindt ließ den Goldton der Folie seines Osterhasen schützen, Magenta gehört zur Telekom und Lila zur Marke Milka.
Die Farbe Orange sei höchstens ein Hinweis auf Baumarktketten im Allgemeinen, so der Vorsitzende Richter des Ersten Zivilsenates, aber nicht auf einen speziellen Baumarkt wie Obi. Abstrakten Farbmarken – das sind Marken, die einen Farbton als solchen schützen – fehle es in der Regel an Unterscheidungskraft. Verbraucherinnen und Verbraucher könnten, wie im vorliegenden Fall, nicht aufgrund der Farbe eines Produktes auf dessen Herkunft schließen.
»Unsere Hausfarbe bleibt Orange«, sagte Obi in einer ersten Reaktion. »Unabhängig von der formellen Registereintragung bleibt die Farbe Orange natürlich weiterhin eines der zentralen visuellen Erkennungsmerkmale von Obi.« Das Unternehmen hatte zuvor argumentiert, der spezielle hellrot-orangene Farbton sei ein zentraler und unverwechselbarer Bestandteil seiner Markenidentität. Das sieht der BGH wie zuvor auch das Bundespatentgericht anders.
Maßgeblich für die Entscheidung des BGH waren auch Gutachten, die von den Parteien vorgelegt wurden. Obi hatte dabei im Abstand von mehreren Jahren gleich zwei demoskopische Expertisen erstellen lassen, denen zufolge 45,6 und später 49,6 Prozent der Gesamtbevölkerung die Farbe Orange mit Obi verbanden. Das sei zu wenig, so sah es nach dem Bundespatentgericht auch der BGH. Ein Gutachten von der Gegenseite war auf einen »Zuordnungsgrad« von nur 30 Prozent gekommen.
Bereits im Vorfeld hatten Obi-Vertreter wohl Anlass zu Schwarzmalerei: Der Erste Zivilsenat hatte bei einer vorläufigen Einschätzung im Mai durchblicken lassen, dass die Chancen für den Erfolg der Klage eher gering sein dürften. Man war unter anderem zu dem Schluss gekommen, dass die nötige Unterscheidungskraft fehle und die Farbe Orange nicht eindeutig und ausschließlich Obi zuzuordnen sei. Auch andere Baumarktketten verwendeten die Farben Orange oder Rot.